Antrag auf ständige Ausreise aus der DDR. DDR-Bürger*innen konnten nur mit
staatlicher Genehmigung dauerhaft ins westliche Ausland ausreisen. Ab Mitte der
1970er-Jahre beriefen sich Ausreiseantragsteller*innen vor allem auf das Recht auf
Freizügigkeit – das Grundrecht, sich frei den Wohn- und Aufenthaltsort suchen
zu dürfen. Die SED-Führung reagierte
darauf mit harten Maßnahmen wie dem Entzug des Arbeitsplatzes oder der
Kriminalisierung der Ausreiseantragsteller*innen als "Asoziale" oder
"Staatsfeinde". Von besonderer Härte waren die Überwachung der
Antragsteller*innen durch die Staatssicherheit sowie Geld- oder Haftstrafen.